Veröffentlicht inBraunschweig

Zuspätkommen wegen Stau? Das ist die Rechtslage

Zuspätkommen wegen Stau? Das ist die Rechtslage

Stau.jpg
Wer morgens im Stau steht und deshalb zu spät zur Arbeit kommt, könnte Ärger im Betrieb bekommen. Foto: dpa
  • Zu spät zur Arbeit kommen sieht nie gut aus.
  • Der Arbeitnehmer ist verantwortlich, pünktlich zu erscheinen.
  • Das sagt Volker Holzkämper, Fachanwalt für Arbeitsrecht, zur Rechtslage.

Braunschweig/Region38. 

Die Verkehrslage der letzten Tage war alles andere als entspannt: Nach den schweren Lkw-Unfällen auf der A2 und der A39 sowie dem Pkw-Crash auf der B248 ist der Verkehr rund um Braunschweig stundenlang praktisch zum Erliegen gekommen. Auf der Autobahn staute sich der Verkehr, und die Ausweichstrecken waren hoffnungslos überlastet. Zahlreiche Arbeitnehmer sind deshalb zu spät zur Arbeit gekommen.

Arbeitnehmer hat das Wegerisiko

Die Rechtslage gestalte sich hier relativ kompliziert, sagen Arbeitsrechtsexperten. Grundsätzlich gilt: Wer einmal zu spät kommt, muss nicht gleich um seinen Job fürchten. Wichtig zu wissen ist jedoch, dass der Arbeitnehmer das so genannte Wegerisiko trägt. „Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer selbst dafür verantwortlich ist, pünktlich auf der Arbeit zu erscheinen“, erklärt Volker Holzkämper, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Braunschweig.

Mit anderen Worten: Wer um 8 Uhr am Arbeitsplatz sein muss, der muss so rechtzeitig losfahren, dass er um 8 Uhr am Arbeitsplatz ist. Schafft ein Beschäftigter dies nicht, kann er vom Vorgesetzten abgemahnt werden. Wichtig sind in diesem Zusammenhang die Umstände des Zuspätkommens.

Wer hat Schuld?

Hierbei komme es auf die Schuldfrage an, betont Holzkämper. Das heißt: Kommt ein Arbeitnehmer zu spät zur Arbeit, weil die Straßen bereits seit Tagen glatt sind und er nicht rechtzeitig losgefahren ist, ist sein spätes Erscheinen selbst verschuldet. Auf dieser Grundlage kann der Chef ihm eine Abmahnung erteilen.

Kommt es jedoch auf dem Weg zur Arbeit zu einem Verkehrsunfall, infolge dessen sich der Arbeitende verspätet, liegt die Schuld „nicht in seiner Person“ – er kann dafür also nicht belangt werden.

Vorsichtig vor ständigem Zuspätkommen

„Weil ihn in diesem Fall keine Schuld trifft, muss der Arbeitnehmer auch nicht mit einer Gehaltskürzung rechnen“, erläutert Holzkämper. Anders wäre die Lage, wenn der Mitarbeiter weiß, dass auf der Strecke zur Arbeit jeden Tag Stau ist – und trotzdem nicht rechtzeitig losfährt. „Dann kommt der Arbeitnehmer seiner Pflicht nicht nach.“

Die versäumte Zeit muss dann entweder nachgearbeitet werden – oder das Gehalt wird entsprechend gekürzt. Im schlimmsten Fall kann ein wiederholtes Zuspätkommen auch zur Kündigung führen. „Die Umstände sind hier aber sehr individuell“, sagt Holzkämper, sodass es „keine festen Regeln“ gebe, die zu einer Kündigung führen.

Wichtig sei, sich rechtzeitig beim Arbeitgeber zu melden, wenn sich eine Verspätung abzeichnet – vor allem, um zu betonen, dass die Verspätung eine Ausnahme ist.