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VW: Paukenschlag! Gericht erklärt Betriebsratswahl für unwirksam

VW Sachsen und der dortige Betriebsrat müssen eine zweite Pille schlucken. Schon wieder sind sie an einem Gericht gescheitert. Aber sie geben nicht auf.

VW Sachsen und der dortige Betriebsrat müssen eine zweite Pille schlucken. Schon wieder sind sie an einem Gericht gescheitert. Aber sie geben nicht auf.
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Zweite Klatsche für VW und den Betriebsrat in Sachsen!

Nach dem Arbeitsgericht hat jetzt auch das Landesarbeitsgericht die Betriebsratswahl bei VW Sachsen für ungültig erklärt.

VW Sachsen: Gericht sieht Verstöße

„Bei der Wahl im März 2022 ist gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens verstoßen worden“, hieß es vom Sächsischen Landesarbeitsgericht. Damit seien die Beschwerden von Volkswagen Sachsen und des dortigen Betriebsrats gegen das erste Zwickauer Urteil erfolglos.

Die Wahl sei unwirksam – aber damit nicht nichtig, hieß es. Hätte der Richter sie für nichtig erklärt, wären auch alle Beschlüsse des Betriebsrats ungültig. So aber haben sie Bestand und der Betriebsrat kann erstmal weiterarbeiten, berichtet unter anderem die „Freie Presse“ (FP). Wird die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aus Chemnitz rechtskräftig, müsste der Betriebsrat neu gewählt werden. So weit ist es aber noch nicht. Denn VW und der Betriebsrat wollen den nächsten juristischen Schritt gehen – und das Bundesarbeitsgericht anrufen.

Ein Sprecher von VW Sachsen sagte, dass die Entscheidung sich nicht auf die „vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Betriebsrat“ auswirkt. Aus dem von der IG Metall dominierten Betriebsrat kamen ähnliche Töne.


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Was war denn überhaupt passiert? Was war das Problem bei der Wahl vor fast zwei Jahren? Schwer zu sagen. Beide Seiten widersprachen sich laut der „FP“ in jedem Punkt. Unter anderem soll es Probleme beim Auszählen gegeben haben: Unstimmige Ergebnisse und eine strittige Pause. Auch der Platz der Wahlbeobachter war womöglich nicht ideal. Offen bleibt auch, ob es einen korrekten Aushang des Wahlvorstands gab.

VW Sachsen muss noch warten

Das Sächsische Landesarbeitsgericht will seine Entscheidung in den kommenden Tagen schriftlich konkret begründen. Der Richter betonte aber, dass es bei der Wahl an sich nichts auf ein rechtswidriges Handeln oder eine Manipulation hindeutet. „Wenn aber die Möglichkeit zur Wahlbeobachtung nicht ausreichend gegeben ist, wäre das eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes“, sagt er Laut „FP“. „Die Wahl wäre damit unwirksam.“