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Paket-Ärger in Niedersachsen: Das kannst du tun, wenn deine Post zu spät oder beschädigt ankommt

Paket-Ärger in Niedersachsen: Das kannst du tun, wenn deine Post zu spät oder beschädigt ankommt

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Was tun, wenn ein Paket verspätet oder beschädigt ankommt? Die Verbraucherzentrale Niedersachsen erklärt, was du in einer solchen Situation tun kannst. (Symbolbild) Foto: imago images / Ralph Peters

Braunschweig. 

Wertvoller Hinweis der Verbraucherzentrale Niedersachsen!

Nicht erst in der Corona-Zeiten setzen viele Menschen beim Kauf von Weihnachtsgeschenken auf Online-Bestellungen – auch in Niedersachsen boomt der Online-Handel seit Jahren.

Doch was, wenn das Paket zu spät oder vielleicht sogar beschädigt beim Empfänger ankommt? Die Verbraucherschützer aus Niedersachsen erklären, was du als Betroffener in einer solchen Situation tun kannst.

Niedersachsen: Was tun bei kaputten oder verspäteten Paketen?

Grundsätzlich müssten Händler bei einer Bestellung demnach einen voraussichtlichen oder verbindlichen Liefertermin mitteilen – denn andernfalls wäre genaugenommen eine sofortige Erfüllung der bestellten Leistung fällig.

Wird der angegebene Termin jedoch nicht eingehalten, „können Verbraucher sofort aktiv werden“, erklärt Tiana Preuschoff, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen.

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Die Kunden können dem Händler dann schriftlich eine so genannte Nachfrist für die Lieferung setzen. „Zwei Wochen gelten hierbei als angemessen“, heißt es von Seiten der Verbraucherschützer, die im Internet beispielsweise eine Mustervorlage für einen solchen Brief anbieten.

Beschädigte Pakete nicht annehmen?

Grundsätzlich trägt der Händler das Risiko verlorener oder beschädigter Ware – jedoch gilt das nur bis zur Übergabe des Pakets an den Käufer. Hier sollten Empfänger ganz besonders überlegt vorgehen!

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Denn wenn das Paket in einem beschädigten Zustand ankommt, kann die Sendung auch dem Paketboten wieder mitgegeben werden. Dieses Recht besteht übrigens auch, wenn man das Paket für einen Nachbarn entgegennehmen nimmt.

Denn: „Verbraucher bestätigen mit ihrer Unterschrift nicht nur den Empfang der Ware, sondern auch die ordnungsgemäße Lieferung“, sagt Preuschoff.

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„Lässt sich der Schaden erst nach dem Öffnen des Pakets feststellen, raten wir, ihn anhand von Fotos zu dokumentieren und direkt mit dem Verkäufer Kontakt aufzunehmen“, so die Rechtsexpertin aus Braunschweig. Aus Beweisgründen sei eine schriftliche Korrespondenz per E-Mail oder Einschreiben immer sinnvoll.

Verbraucherzentrale empfiehlt Portal zur Beschwerde

Kompliziert kann es werden, wenn der Händler die Schuld für ein beschädigtes Paket auf das Transportunternehmen schiebt – oder umgekehrt. In diesem Fall empfiehlt die Verbraucherzentrale Niedersachsen das eigene Portal „Post-Ärger“. >> HIER entlang!

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Dort kannst du Beschwerden einreichen oder dich informieren. Zudem nimmt auch der Verbraucherservice Post der Bundesnetzagentur Beschwerden auf. (at)