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Neue Corona-Regeln für Niedersachsen: Das gilt ab 1. Dezember!

Neue Corona-Regeln für Niedersachsen: Das gilt ab 1. Dezember!

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Ab dem 1. Dezember gilt eine neue Corona-Verordnung in Niedersachsen. Die Regeln im Überblick findest du hier. (Symbolbild) Foto: imago images/Jan Huebner

Corona hat Niedersachsen, Deutschland und die Welt noch immer im Griff. Bei der letzten Bund-Länder-Konferenz einigten sich alle Beteiligten darauf, die Corona-Regeln noch einmal zu verschärfen.

Das Land Niedersachsen hat seine CoronaRegeln nun noch einmal verschärft. Sie tritt ab dem 1. Dezember in Kraft. Welche Maßnahmen gelten und was sich ändert, verraten wir dir hier.

Corona in Niedersachsen: Neue Verordnung!

Niedersachsen befinde sich bei den täglichen Corona-Entwicklungen noch immer auf „einem hohen Plateau“. Zwar würde die Kurve nicht mehr so rasant ansteigen wie zuvor, allerdings sei die Gesamtzahl der Corona-Erkrankten noch immer zu hoch.

Die Corona-Entwicklungen in Niedersachsen:

  • in der ersten Septemberwoche waren 40 Menschen über 60 Jahre infiziert
  • in der letzten Oktoberwoche waren es bereits 800 Menschen in dieser Altersgruppe
  • aktuell sind über 1.500 Personen über 60 Jahre infiziert

Aufgrund dieser Entwicklungen will das Land die Regeln an bestimmten Stellen noch einmal verschärfen und folgt damit den Beschlüssen der Bund-Länder-Konferenz.

Alle aktuellen Corona-Entwicklungen findest du hier >>>.

Das ändert sich ab dem 1. Dezember

Kontaktbeschränkungen: Ab dem 1. Dezember darf sich jede Person in der Öffentlichkeit nur noch mit Personen treffen, die dem eigenen Hausstand angehören oder einem einzigen weiteren Hausstand. Dabei dürfen nicht mehr als fünf Personen zusammenkommen. Kinder unter 14 Jahren werden nicht mit eingerechnet.

Feiern und Treffen in privaten Räumen: Ab dem 1. Dezember dürfen sich nur noch fünf Personen in privaten Räumen/zu Feiern treffen. Auch hier gilt: Nur Personen aus dem eigenen Haushalt oder einem weiteren Haushalt. Hier gilt, wie in der Öffentlichkeit auch, das Angehörigenprivileg. Bedeutet: Die Begrenzung auf zwei Haushalte greift nicht bei nahen Angehörigen.

Weihnachten und Silvester: Vom 23. Dezember bis zum 1. Januar darfst du dich in der Öffentlichkeit außerhalb der eigenen Wohnung mit bis zu zehn Personen trefen. Auch hier zählen Kinder unter 14 Jahren nicht in die Maximalanzahl rein. Außerdem wird die Begrenzung auf zwei Haushalte oder auf nahe Angehörige aufgehoben. / Auch in den eigenen vier Wänden darfst du dich in diesem Zeitraum mit zehn Personen treffen.

Feuerwerk: Ist auf belebten öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und allen öffentlich zugänglichen Flächen verboten. Landkreise und Städte regeln diese Flächen.

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Mund-Nasen-Pflicht: Die Alltagsmaskenpflicht gilt jetzt auch vor betreffenden Räumlichkeiten. Sprich auf den dazugehörigen Parkplätzen und im Eingangsbereich. / Außerdem muss in jedem Unternehmen und in jeder Behörde eine Alltagsmaske getragen werden. Außer, man sitzt an seinem Arbeitsplatz und kann dort zu allen Kollegen einen Mindestabstand von 1,5 Meter einhalten. Eine Ausnahme gilt auch, wenn die Art der Arbeit ein Tragen einer Maske nicht zulässt. / Auch an allen öffentlichen Plätzen unter freiem Himmel muss Alltagsmaske getragen werden, wenn dort zu viele Menschen zusammenkommen und Abstände nicht eingehalten werden können.

Restaurants: Gastronomiebetriebe dürfen weiterhin nur Außer-Haus-Verkäufe machen. Eine Ausnahme gibt es jedoch in Gastronomiebetrieben auf Rastanlagen und Autohöfen. Dort dürfen Berufskraftfahrer auch bewirtetw erden. Grund: Der Lkw-Verkehr ist für die Versorgung der Bevölkerung ein unverzichtbarer Teil.

Hotels: Übernachtungen, die einem touristischen Zweck dient, sind nicht möglich. Allerdings sind eben jene Übernachtungen möglich, die einem notwendigen Zweck dienen: Teilnahme an Fortbildungen, Familienbesuche an den Feiertagen. An den Feiertagen dürfen auch enge Freunde, die mit einem Weihnachten oder Silvester feiern, in Hotels übernachten.

Einzelhandel: In Geschäften mit bis zu 800 Quadratmetern darf sich pro zehn Quadratmetern ein Kunde aufhalten. In Geschäften mit größeren Flächen gilt die Regel 20 Quadratmeter pro Person.

Besuche in Einrichtungen: Besuche in verschiedenen Einrichtungen sind nicht möglich, wenn es dort eine nachgewiesene Corona-Infektion gibt. Ausgenommen davon: Die seelsorgerische Betreuung der Bewohner.

Alle aktuellen Entwicklungen zu Corona in Niedersachsen findest du in unserem Newsblog >>>. (abr)